Führerscheinklassen

Zweiräder

Klasse Mindest-Alter Vorbesitz Einschluß
A


 
25 kein A1 und M
Krafträder (Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h.

A
eingeschränkt

 
18 kein A1 und M
Krafträder (Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kW (Leichtkrafträder) und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16kW/kg.
Die Beschränkung entfällt zwei Jahre nach Erteilung dieser Fahrerlaubnis.

A1

 
16 kein M
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von:
a) 80 km/h für 16 - 17 jährige und
b) unbegrenzt ab 18 Jahre

M

 
16 kein keine
Kleinkrafträder
( Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³ )
und Fahräder mit Hilfsmotor
( Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale con Fahrrädern aufweisen )
sowie dreirädrige einsitzige Fahrzeuge, die zur Beförderung von von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart besimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150kg (Lastendreirad)

Mofa 15 kein keine
Wer nach dem 31.3.65 geboren wurde, benötigt zum Führen einer Mofa eine Prüfbescheinigung.
Klasse Mindest-Alter Vorbesitz Einschluß

Kraftfahrzeuge

Klasse Mindest-Alter Vorbesitz Einschluß
B

 
18 kein L und M
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der kombination 3.500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von von Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt.

BE

 
18 B keine
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5 fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.
Klasse Mindest-Alter Vorbesitz Einschluß

Diese Information wird bereitgestellt von der Fahrschule Richard Malsac www.fahrschule-richard.de