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Zweiräder
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Klasse |
Mindest-Alter |
Vorbesitz |
Einschluß |
A
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25 |
kein |
A1 und M |
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Krafträder
(Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als
50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h.
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A
eingeschränkt
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18 |
kein |
A1 und M |
Krafträder
(Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als
50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h,
beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als
25 kW (Leichtkrafträder) und einem Verhältnis
Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16kW/kg.
Die Beschränkung entfällt zwei Jahre nach Erteilung dieser
Fahrerlaubnis. |
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A1
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16 |
kein |
M |
Krafträder mit
einem Hubraum von mehr als 125 cm³ und einer
Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
(Leichtkrafträder) und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von:
a) 80 km/h für 16 - 17 jährige und
b) unbegrenzt ab 18 Jahre |
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M
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16 |
kein |
keine |
Kleinkrafträder
( Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem
Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³ )
und Fahräder mit Hilfsmotor
( Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem
Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³, die
zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale
con Fahrrädern aufweisen )
sowie dreirädrige einsitzige Fahrzeuge, die zur
Beförderung von von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit
einer durch die Bauart besimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr
als 150kg (Lastendreirad) |
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Mofa |
15 |
kein |
keine |
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Wer nach dem 31.3.65
geboren wurde, benötigt zum Führen einer Mofa eine
Prüfbescheinigung. |
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Klasse |
Mindest-Alter |
Vorbesitz |
Einschluß |
Kraftfahrzeuge
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Klasse |
Mindest-Alter |
Vorbesitz |
Einschluß |
B
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18 |
kein |
L und M |
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Kraftfahrzeuge -
ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht
mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die
zulässige Gesamtmasse der kombination 3.500 kg nicht
übersteigt); bei der Leermasse von von Kraftfahrzeugen mit
elektrischem Antrieb wird die Masse der Batterien nicht
berücksichtigt. |
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BE
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18 |
B |
keine |
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Kombinationen, die aus
einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger
bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei
Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten
Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5
fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs
betragen. |
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Klasse |
Mindest-Alter |
Vorbesitz |
Einschluß |
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